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19.07.2021

Klare Regeln für Photovoltaik auf Agrarflächen

Nach der Landtagsdebatte zum Ausbau der Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen häufen sich die Anfragen von Landwirten, Flächeneigentümern und Planern zur Zulässigkeit von Freiflächen-PVA auf landwirtschaftlichen Flächen in MV.

„Rechtsrahmen und Grundlage für Genehmigungen von FF-PVA sind und bleiben das gültige Landesraumentwicklungsprogramm (LEP) und die dort festgelegten Ziele und Grundsätze sowie das Baurecht“, stellt Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus klar.

„Landwirtschaftliche Flächen sind die wichtigste unvermehrbare Produktionsgrundlage für landwirtschaftliche Unternehmen. Deshalb ist der Schutz dieser Flächen vor anderen Nutzungen ein wichtiges Ziel“, betont der Minister. Die Nutzung von Dachflächen für PV-Anlagen und die Lenkung von FF-PVA, insbesondere auf Konversionsstandorten, bleiben aus seiner Sicht zentrale Anliegen beim weiteren Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energie mit PV-Anlagen.

Die Debatte im Landtag zum Thema „Potentiale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ bezog sich insbesondere auf das Planungsziel 5.3.9 des LEP, wonach landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für FF-PVA in Anspruch genommen werden dürfen.

Für Herrn Minister Dr. Backhaus waren in dieser Abstimmung die Zustimmung des Landwirts, der konkrete Nutzen für die Gemeinde, der Schutz guter Böden mit Bodenpunkten über 40 vor einer Bebauung mit FF-PVA und eine Lenkungswirkung auf schwächere Standorte besonders wichtig. Bei der Planung und Vorbereitung von FF-PVA müssen nach wie vor die Vorgaben aus der Raumordnung und die unterschiedlichen Schutzerfordernisse für einen konkreten Standort, wie der Natur-, Boden- oder Gewässerschutz, strikt befolgt werden.

Die Entschließung im Landtag gibt der Landesregierung einen Rahmen vor, welche Aspekte bei der Prüfung, ob für eine vorgelegte Planung eines Solarparks außerhalb der im LEP dargestellten Kulissen ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet werden soll, Berücksichtigung finden sollten.

„Die Entschließung des Landtages stellt jedoch keine „Blaupause“ dar, welche Solarparkplanungen zukünftig genehmigt werden können“, macht Backhaus deutlich.

„Wir brauchen den stärkeren Ausbau der erneuerbaren Energien, um Klimaneutralität bis 2045 erreichen zu können. Wir brauchen aber auch den Schutz von Flächen vor einer weiteren Bebauung. Und wir brauchen wirtschaftliche Effekte im ländlichen Raum, auch durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Deshalb stellt die Entschließung des Landtags eine ausgewogene Vorgabe dar“, so Backhaus weiter.

Eine nicht zu überwindende Hürde für die Planung von FF-PVA auf landwirtschaftlichen Flächen, die aktuell in weiten Teilen des Landes durch das Planungsziel 5.3.9 gegeben ist, sei für ihn auf Grund der Notwendigkeit zur Energiewende nicht mehr zeitgemäß. Danach durften landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für FF-PVA in Anspruch genommen werden.

Einen Ausverkauf landwirtschaftlicher Flächen für FF-PVA wird es mit ihm nicht geben, so Minister Backhaus. Deshalb sei für ihn auch die Einigung auf eine Flächenobergrenze von insgesamt maximal 5.000 ha so entscheidend gewesen.

Hintergrund:
Der bayrische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall entschieden, dass mit Schafen beweidetes Grünland unter aufgeständerten FF-PVA als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten und beihilfefähig sind. Das Land BY, das BMEL und andere BL, so auch MV lehnen diese Entscheidung ab und plädieren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage dafür, dass BY gegen die Entscheidung vorgeht. Es ist zunächst eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erforderlich, da der VGH die Revision nicht zugelassen hat.

PM des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, vom 15.07.2021