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10.11.2025

Fachinformation: Aktuelles zur Düngelandesverordnung MV

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur bayrischen Landesdüngeverordnung und seine Folgen
In seinem Urteil vom 24.10.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die bayrische Landesdüngeverordnung für unwirksam erklärt, weil diese wiederum auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage beruht. Damit wirkt sich das Urteil auch auf die Düngelandesverordnungen der übrigen Bundesländer aus, da diese auf derselben Rechtsgrundlage beruhen.
Nach § 13a Absatz 1 Düngeverordnung (DüV) sind die Bundesländer verpflichtet nitratbelastete und eutrophierte Gebiete („Rote und Gelbe Gebiete“) auszuweisen, in denen verschärfte Düngebeschränkungen gelten. Des Weiteren ist in der DüV geregelt, dass die Ausweisung dieser Gebiete nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AW GeA 2022) zu erfolgen hat. Das BVerwG stellt in seinem Urteil jedoch fest, dass die AVV GeA als Rechtsgrundlage für die Gebietsausweisung nicht ausreicht, weil diese allein für Behörden bindend ist. Um Rechtsgültigkeit für die Betroffenen (Betriebe mit Flächen in den belasteten Gebieten) zu erlangen, muss die Gebietsausweisung in einer übergeordneten Rechtsnorm, z. B. in der DüV, geregelt werden. Hier ist nun der Gesetzgeber (Bundesregierung) gefordert, eine entsprechende Rechtgrundlage, z. B. durch Änderung der DüV, zu schaffen.


Was bedeutet das Urteil für die Düngelandesverordnung von MV (DüLVO-MV)?
Als Reaktion auf das BVerwG-Urteil wird in Mecklenburg-Vorpommern der Vollzug der Maßnahmen nach § 13a Absatz 2 DüV (u. a. Reduzierung des N-Düngebedarfs um 20 %) und der besonderen Anforderungen nach § 3 DüLVO-MV (verpflichtende Nmin- und Wirtschaftsdüngeruntersuchungen) ausgesetzt. Das bedeutet, dass etwaige Verstöße gegen die betreffenden Vorschriften von den Kontrollbehörden derzeit nicht verfolgt und nicht sanktioniert werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die DüLVO-MV von der Landesregierung bisher nicht außer Kraft gesetzt und auch nicht gerichtlich für unwirksam erklärt wurde und somit bis auf Weiteres gilt.
Auch die übrigen Bestimmungen der Düngeverordnung (u. a. Ermittlung und Einhaltung des Düngebedarfs, Verbotszeiträume für die Düngung, einzuhaltende Gewässerabstände, Anforderungen an den Bodenzustand zum Zeitpunkt der Düngung) sind weiterhin gültig und somit zwingend einzuhalten.


Ob der Vollzug der betreffenden Vorgaben auch nach Beginn der neuen Düngesaison (1. Februar 2026) ausgesetzt bleibt, kann derzeit nicht vorhergesagt werden. Aufgrund dieser Unsicherheit sollte bei der Düngeplanung für das kommende Jahr vorsorglich davon ausgegangen werden, dass die Düngebeschränkungen für die Roten Gebiete weiter gelten.

Die zugehörige Fachinformation finden Sie hier: