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News

13.12.2018

Erleichterungen beim Anbau von Grünfutterpflanzen

Das Dauergrünlanderhaltungsgesetz soll erneut geändert werden. Ein entsprechender Entwurf wird heute von den Regierungsparteien SPD und CDU im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern vorgestellt.

Das Landesrecht soll an die im EU-Recht geänderte Definition des Begriffes „Dauergrünland“ angepasst werden.

Mit der aktuellen Definition des Begriffes „Dauergrünland“ kommt die EU der ursprünglichen Auslegung von Bund und Ländern entgegen. Ab 2018 können die Mitgliedstaaten nun festlegen, dass unter Dauergrünland nur solche Flächen erfasst werden, die zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden und innerhalb der letzten fünf Jahre nicht nur kein Bestandteil der Fruchtfolge waren, sondern auch nicht umgepflügt worden sind (Pflugregelung).  

Das bedeutet im Umkehrschluss: Auf Ackerland können dann dauerhaft Gras oder Grünfutterpflanzen angebaut werden, ohne das die Fläche zu Dauergrünland wird, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren gepflügt wurde. Das war in der Vergangenheit anders. Das Pflügen muss spätestens einen Monat nach Vollzug beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt angezeigt werden.

Die von der EU und dem Bund eingeführte Pflugregelung hat aber auch die Konsequenz, dass der Umbruch (Pflügen) von Dauergrünland mit unverzüglicher Neuansaat genehmigungspflichtig ist. Darüber hinaus wird das Gesetz entfristet.

Die „Pflugregelung“ soll ins Landesrecht überführt werden, um den Anbau von Grünfutterpflanzen auf Ackerland künftig zu erleichtern und um eine Gleichbehandlung der Landwirte mit denen in anderen Ländern zu gewährleisten.

Der Schutz von bestehendem Dauergrünland wird durch diese Änderung nicht eingeschränkt. Durch die Einführung der Pflugregelung bei der Dauergrünlandentstehung wird stärker als bisher zwischen ackerbaulichem Gras- oder Grünfutteranbau und „klassischem Dauergrünland“, das zu schützen ist, differenziert.

Damit entfällt künftig der Anreiz, zur Vermeidung der Dauergrünlandentstehung vorübergehend andere Kulturen als Gras oder Grünfutterpflanzen zu bebauen. Dies ist auch aus naturschutzfachlicher Sicht von Vorteil.

(Pressemitteilung vom 12.12.2018, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt)